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Q86 - Welche Einschränkungen gelten bei Domainnamen?

Technische Einschränkungen bei .de-Domains
Der Domain-Name muß mindestens 3 Zeichen (max. 255) lang sein und mit einem Buchstaben beginnen. Der Zeichenvorrat ist "A-Z,a-z,0-9,-". Zwischen Groß- und Kleinschreibung wird syntaktisch nicht unterschieden (im Internet werden alle Adressen automatisch klein geschrieben), sie kann aber zur besseren Lesbarkeit eingesetzt werden. Der Name muß mit einem Buchstaben beginnen und das letzte Zeichen des Namens darf kein "-" sein.

Aufgrund von Nameserverproblemen, wie sie in RFC 1535 "A Security Problem and Proposed Correction With Widely Deployed DNS Software" beschrieben werden, werden unterhalb von DE keine Subdomains vergeben, die als Topleveldomains (TLD) existieren.

Aus dem gleichen Grund werden zweibuchstabige Domains künftig nicht mehr vergeben. Sie widersprechen zum einen den unten erläuterten Empfehlungen und zum anderen ist nicht auszuschließen, daß diese ebenfalls als TLD auftauchen.

Zusätzlich wird angestrebt, daß bestehende TLD.de nach einer Übergangsphase umbenannt werden.

Technische Einschränkungen bei .com-Domains
Der Domain-Name muß mindestens 2 Zeichen (max. 27) lang sein. Der Zeichenvorrat ist "A-Z,a-z,0-9,-". Zwischen Groß- und Kleinschreibung wird syntaktisch nicht unterschieden (im Internet werden alle Adressen automatisch klein geschrieben), sie kann aber zur besseren Lesbarkeit eingesetzt werden.

Inhaltliche Einschränkungen
Namen, Namensbestandteile oder Schreibweisen, die beleidigend, verleumderisch oder diskrimierend sind oder allgemein als anstößig empfunden werden, sind nicht zulässig.

Der Antragsteller erklärt gegenüber dem DE-NIC, daß er nicht wissentlich Rechte bzw. Namen eines Dritten verletzt bzw. benutzt.

Es sollen keine Oberbegriffe verwendet werden, die nicht ausschließlich durch den Antragsteller belegt sind, bzw. nicht von ihm repräsentiert werden (Städte, Regionen, ...).

Der Namen sollte mehr als drei Buchstaben enthalten. Ausnahmen davon bilden Kürzel und Abkürzungen, die als geschützter Name Bestandteil des Namens des Antragstellers sind (z.B.: IBM) oder zum Allgemeingut der heutigen deutschen Sprache zählen. (z.B. FhG, RWE, LTU, SPD, WDR, ...)

Der Name sollte so gewählt werden, daß daraus Rückschlüsse auf den Antragsteller möglich sind. Geeignet dazu ist das Vor- bzw Nachstellen der Organisationsform. (z.B. Uni-Karlsruhe, FH-Bielefeld, BASF-AG, Stadt-Hamm, ...)

Kürzel oder Namen müssen in erkennbarer Weise mit dem vollen Namen des Antragstellers zusammenhängen. (z.B.: ADAC, DateV)

Empfehlenswert ist auch eine Erweiterung des Namens mit der Branche oder dem Sitz des Antragstellers. (z.B. -EDV, -Chemie, -Metall, -Stuttgart)

Diese Erweiterung ist zwingend, wenn der volle Name dem Antragsteller zu lang ist und als Abkürzung nur ein dreibuchstabiger Name übrigbleibt. (z.B.: Commercial Link Systems (CLS) ==> CLS-Kiel)







 

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